Möglich machen!
Seit 2011 haben bedürftige Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Schulausflügen und dem Mittagessen in Schule, Hort und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das neue Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen. Ebenfalls leistungsberichtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die nach § 2 AsylbLG Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII haben. Auch wer Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommt, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.
Mit dem Bildungspaket können Lernmaterialien und - zum Beispiel bei Besuch der Sekundarstufe II - auch Beförderungskosten bezuschusst werden. Eine qualifizierte Lernförderung wird ermöglicht, wenn Kinder und Jugendliche in der Schule nicht mehr mitkommen und die Versetzung gefährdet ist. Das ist ein großer Schritt zu mehr Motivation, mehr Bildung und mehr Chancen für ihre Zukunft.
Jetzt kommt es darauf an, dass engagierte, kreative und tatkräftige Menschen in Schulen, Kitas, Vereinen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe die Chance ergreifen und aktiv werden, um den rund 2,5 Millionen Kindern bundesweit das Mitmachen zu ermöglichen. Denn wirklich erfolgreich wird das Bildungspaket nur, wenn es vor Ort mit Leben erfüllt wird.
Die Trägerschaft für das Bildungs- und Teilhabepaket liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie setzen das Bildungspaket um. Ob Vereine, Theatergruppen oder Nachhilfelehrer: Wer beim Bildungspaket mitmachen und ein Angebot für bedürftige Kinder und Jugendliche bereitstellen möchte, sollte sich zuerst an die Kreise und kreisfreien Städte wenden.
Anlaufstelle für Familien, die leistungsberechtigt nach SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), ist das Jobcenter. Familien, die Wohngeld, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten oder leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG oder § 3 AsylbLG sind, wenden sich im Rathaus, Bürgeramt oder der Kreisverwaltung an den zuständigen Ansprechpartner.
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